Wichtige Informationen

Eine logopädische Behandlung ist nur auf ärztliche Weisung möglich. Der Arzt stellt die Behandlungsbedürftigkeit fest und verordnet dementsprechend eine logopädische Therapie.

Folgende Ärzte dürfen Ihnen ein Rezept ausstellen:

  • Allgemeinmediziner
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
  • Fachärzte für Hals- Nasen- Ohrenheilkunde
  • Fachärzte für Sprach-, Stimm- und Hörstörungen
  • Fachärzte für Innere Medizin
  • Neurologen
  • Zahnärzte & Kieferorthopäden

Sollten Sie noch Fragen haben, berate ich Sie gerne jederzeit.

Gesetzlich Krankenversicherte

Bei gesetzlich versicherten Patienten bis zum 18. Lebensjahr werden die kompletten Behandlungskosten von der GKV übernommen. Ab dem 18. Lebensjahr fordern die gesetzlichen Krankenkassen einen Selbstkostenbeitrag pro Verordnung in Höhe von 10% des Rezeptwertes plus eine Rezeptgebühr von 10 Euro.

Ausgenommen von dieser Zuzahlung sind alle Patienten, die von ihrer Krankenkasse zuzahlungsbefreit sind. Diese Befreiung ist durch einen Befreiungsnachweis der Krankenkasse nachzuweisen. Die Kosten der Eigenbeteiligung lassen sich steuerlich absetzen. Belege über gezahlte Zuzahlungen sollten sorgfältig aufbewahrt werden, da Sie nur bis zu einer Höhe von 2% Ihrer Bruttojahreseinnahmen zuzahlungspflichtig sind (Belastungsgrenze).

Privat Krankenversicherte

Als Privatpatient schließen Sie mit meiner Praxis einen Behandlungsvertrag (gem. §611ff. BGB) ab: Ich verpflichte mich somit, eine definierte therapeutische Leistung zu erbringen. Sie verpflichten sich, im Gegenzug den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung (unabhängig von der Erstattung durch Ihrer privaten Krankenversicherung) zu zahlen.

Als Privatpatient haben Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, auf Grund dessen diese die Heilmittelkosten übernimmt. Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die private Krankenkasse sind: 1. Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird 2. die Leistungserbringung durch eine/n Therapeuten/en, die/der gem. Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung führen darf. Der Vertrag über die logopädische Behandlung ist ein Dienstleistungsvertrag. Da eine gesetzliche Gebührenordnung für logopädische Leistungen nicht existiert und auch die für Ärzte geltende Gebührenordnung keine Anwendung findet, wird bei privater Behandlung die Höhe der Vergütung durch die hierfür getroffene Vereinbarung zwischen Logopäden und Patienten bestimmt.

Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Höhe der privat versicherte Patient einen Erstattungsanspruch gegenüber einem Krankenversicherungsunternehmen und /oder einer Beihilfestelle oder einem sonstigen Kostenträger besitzt. Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt des Krankenversicherungsvertrags. Bitte achten Sie daher darauf, dass Ihr Vertrag keine Klausel enthält, der die Kostenerstattung für Heilmittel der Höhe nach begrenzt. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.privatpreise.de.